I Vertragsabschluss
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen wir Verkäufer bzw. Auftragnehmer sind. Durch die Auftragserteilung erklärt sich unser Auftraggeber mit den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch unseren Auftraggeber nur aufgrund seiner eigenen Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder mit Versandgenehmigung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für uns abzugeben.

3. Angaben wie z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Montageskizzen in Produktkatalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt.

4. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.

5. Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers werden erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags wirksam vornehmen. Die Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins erfolgen.

II Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

III Preise und Zahlungsbedingungen
1. An die bestätigten Preise sind wir 3 Monate ab Zustandekommen des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten Preisfestlegung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung und Materialeinkauf zu erhöhen. Sofern die Preisdifferenz mehr als 10 % des bestätigten Preises ausmacht, ist der Auftraggeber berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

2. Ziffer III.1. gilt entsprechend, wenn sich unsere Einkaufspreise durch Devisenkursänderung erhöhen.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

4. Wenn nicht anderweitig vereinbart, ist der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug von Skonto fällig.

5. Nach Eintritt des Verzuges können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung sind nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder von uns nicht bestrittener Gegenansprüche statthaft.

7. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht an diesem Werkzeug.

8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

9. Verpackung wird berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.

IV Beschaffenheit und Mengen
1. Die Beschaffenheit, insbesondere Güte und Materialeigenschaften (z. B. Kunststoffe), bestimmt sich zunächst nach unseren jeweils gültigen technischen Spezifikationen; falls solche nicht vorhanden sind, nach den bei Vertragsschluss gültigen DIN-Normen. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gelten die bei Vertragsschluss gültigen entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

3. Die zu liefernden Stückzahlen werden durch Wiegen bestimmt, sofern es sich bei den Lieferprodukten um Massenprodukte bzw. Schüttwaren handelt. Hierdurch bedingte geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen sind unerheblich, eine vollständige Erfüllung tritt trotzdem ein. Dem Auftraggeber entstehen hieraus keine Rechte.

4. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht vor, eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der bestellten Menge vorzunehmen.

5. Bendler Produkte sind Bauteile zum Einbau durch unsere Kunden in Elektrogeräte, wie Leuchten.

V Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit
1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig selbst beliefert werden und anderweitige Deckungskäufe unzumutbar oder fehlgeschlagen sind oder uns bzw. unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder uns nicht bekannt waren und die nicht in unserem Einflussbereich liegen, wie z. B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten (z. B. Werkzeugbruch), Lieferblockaden, Betriebsstilllegungen, Versagung der Im- bzw. Exportlizenz, sonstige hoheitliche Eingriffe sowie darüber hinausgehende Umstände, die als Höhere Gewalt anzusehen sind. Wir übernehmen also nicht das Beschaffungsrisiko.

2. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

VI Rücktrittsrecht usw. bei Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung
1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl nur gegen Vorkasse zu liefern, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung von uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, oder während der Vertragsdauer in den Verhältnissen des Auftraggebers nachteilige Änderungen eintreten, die jeweils die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers aus dem Geschäft in der Weise, wie dies ein ordentlicher Kaufmann tun würde, nicht mehr erwarten lassen.

2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden auch unsere sämtlichen übrigen Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, für weitere (Teil-) Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen.

VII Lieferfrist, Gefahrtragung und Verpackungsentsorgung
1. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart, aber in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese um 1 Woche überschritten werden. Vor Ausübung der Rechte aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem Lieferbehinderungen aus den in Ziffer V. genannten Gründen bestehen. Besteht ein solches Hindernis länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierdurch eine Schadensersatzverpflichtung entsteht. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die ihm zustehenden Rechte auszuüben.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gehen die Gefahr und die Lagerkosten vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Verzögert sich die Auslieferung um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.

4. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII. entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

6. Wenn nicht anderweitig vereinbart erfolgt der Versand der Ware ab Werk.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Verpackung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einer stofflichen Verwertung gem. § 5 Abs. 3 und § 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) zuzuführen.

VIII Mängelrüge, Ansprüche wegen eines Mangels und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Zeigt sich später ein Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden. Eine spätere Mängelrüge ist ausgeschlossen.

2. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, ist dieser berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung.

3. Soweit in den Ziffern VIII.2, VIII.5 bzw. VIII.6 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften insoweit nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

4. Soweit in den Ziffern VIII.5 bzw. VIII.6 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen (Ziffern VIII.3 und VIII.4) gelten nicht, soweit wir zwingend gesetzlich haften, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (3) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (4) wenn der Auftraggeber Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit geltend macht, (5) wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzen, (6) Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (gem. § 445a BGB) betroffen sind.

6. Soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

7. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen beschränken sich die Rechte des Auftraggebers auf die jeweilige Teillieferung.

8. Im Falle der Beseitigung eines Mangels oder der Ersatzlieferung (Nacherfüllung) gilt Ziffer VII. Nr. 1 und 2. Entsprechend.

9. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber nicht den unbeanstandeten Teil der Lieferung bezahlt hat.

10. Es bestehen keine Ansprüche gegen uns wegen Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Auftraggeber insbesondere Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, - chemische Angriffe und Lichtbestrahlung (UV- Licht) auf Kunststoff- und Metallteile,

     - fehlerhafte Bestelldaten und -normen in Bezug auf den geplanten Gebrauch,
     - Überschreitung festgelegter Bemessungswerte (z. B. Spannung, Strom, Betriebstemperatur, Zündspannung),
     - natürliche Abnutzung,
     - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

11. Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche in der Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen ist; der Eigentumsvorbehalt bezieht sich dann auf die jeweiligen Saldoforderungen. Die Hingabe von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.

2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich Ziffer IX.3. berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Auftraggeber sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen wie vorstehend vorzubehalten. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab. Im Falle des Weiterverkaufs zusammen mit Waren Dritter gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. Die Abtretung erfolgt vorläufig still; jedoch hat der Verkäufer das Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Verkäufers die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen und nützlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Deshalb darf die Weiterveräußerung weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden.

4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet; jedoch brauchen aus der Vorbehaltsware nur vollbezahlte Lieferungen freigegeben zu werden.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten.

6. Im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderung durch Dritte ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.

X Muster
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung und haftet dafür, dass von ihm gestellte Muster die Rechte Dritter nicht verletzen. Von unserer Seite erfolgt keine Nachprüfung in dieser Hinsicht.

XI Erbringung von Dienstleistungen
Für den Fall, dass von uns nur Dienstleistungen erbracht werden, gilt das Dienstleistungsrecht des BGB mit der Maßgabe, dass diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen entsprechende Anwendung finden.

XII Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Wiener UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Arnsberg.

2. Die Gerichte Arnsbergs sind örtlich und international zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag,

a) wenn der andere Teil Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
b) wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder
c) dieser nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für das Mahnverfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

D.W. Bendler Leuchtenzubehör GmbH & Co.